Haupt- und Finanzausschuss

Der Haupt- und Finanzausschuss (HFA) berät und beschließt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entscheidend über:

  • Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist (§ 60 GO),
  • Aufstellung von Grundsätzen über die Benutzung gemeindlicher Räume und Einrichtungsgegenstände für nicht gemeindliche Zwecke und grundsätzliche Fragen der Nutzung kommunaler Bürgerhäuser und -zentren,
  • Vergabe von Aufträgen soweit der einzelne Auftrag oder die einzelne Lieferung den Betrag von 25.000 € überschreitet und zuvor kein formelles Vergabeverfahren nach VOB oder UVgO/VgV stattgefunden hat (ausgenommen sind Aufträge für die Werke, die in die Zuständigkeit des Betriebsausschusses fallen),
  • Stundung öffentlicher Abgaben und Forderungen der Gemeinde, soweit sie einen Einzelbetrag von 5.000 € - bei Gewerbesteuer 10.000 € - übersteigen. Für Stundungen, soweit die einzelne Stundung 50.000 € überschreitet, ist der Rat grundsätzlich zuständig. Dem Rat bleibt vorbehalten, in Einzelfällen eine andere Regelung zu treffen,
  • Niederschlagung und Erlass öffentlicher Abgaben und Forderungen der Gemeinde im Einzelbetrag von mehr als 2.500 € bis 5.000 €, soweit keine anders lautende Entscheidung des Rates vorliegt,
  • die nach der Hauptsatzung übertragenen Aufgaben,
  • Planungsangelegenheiten der Verwaltung von besonderer Bedeutung (§ 61 GO),
  • Angelegenheiten der Abfallbeseitigung und der Abfallverwertung,


Der Ausschuss berät und beschließt empfehlend über:

  • die zur Vorbereitung der Haushaltssatzung und die für die Ausführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen (§ 59 II GO),
  • sonstige der Beschlussfassung des Rates unterliegende Angelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Ausschusses nach dieser Zuständigkeitsordnung gegeben ist und
  • sonstige der Beschlussfassung des Rates unterliegenden Angelegenheiten, soweit nach dieser Zuständigkeitsordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Ausschusses vorliegt. Wenn diese Angelegenheiten jedoch bedeutende finanzielle Auswirkungen für die Gemeinde haben, beschließt der Haupt- und Finanzausschuss empfehlend auch über diese Angelegenheiten,
  • Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung
  • Angelegenheiten der Digitalisierung,
  • Angelegenheiten der Feuerwehr und des Rettungswesens, soweit gesetzliche und vertragliche Zuständigkeit gegeben ist,
  • Personalangelegenheiten der Feuerwehren, soweit sie die Gemeinde betreffen,
  • Fragen der Zusammenarbeit der verschiedenen Organisationen des Katastrophenschutzes, soweit gesetzliche und vertragliche Zuständigkeit gegeben ist.
  • Angelegenheiten der Ordnungsbehörde