Anliegerbeiträge nach KAG NRW – Straßenbaubeiträge

Um bestimmte Straßenbaumaßnahmen zu finanzieren, werden von den Eigentümer:innen der Anliegergrundstücke in Ausführung einer Regelung des Landesgesetzgebers Straßenbaubeiträge erhoben.
Dazu zählt nicht der Bau von Straßen.
In diesem Rahmen werden die Anliegerinnen und Anlieger zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch herangezogen.
So genannte Straßenbaubeiträge werden für die nachmalige Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen erhoben, weil den Anliegerinnen und Anliegern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

 

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen sind das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 8 KAG NRW) und die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Nottuln.
Die nachmalige Herstellung, Erweiterung und Verbesserung einer Straße kann in unterschiedlicher Weise erfolgen. Maßnahmen, für die Straßenbaubeiträge erhoben werden, sind unter anderem

  • die Erneuerung einer abgenutzten Fahrbahn oder eines Gehweges
  • die Verbreiterung eines Gehweges
  • die Erneuerung oder Verbesserung der Straßenbeleuchtung
  • die Verbesserung der Straße durch die Schaffung zusätzlicher Teileinrichtungen (etwa Parkstreifen oder Radwege), die bei der erstmaligen Herstellung der Straße noch nicht angelegt worden sind
  • die grundlegend andersartige Herstellung der Straße (etwa der Umbau einer herkömmlich, das heißt mit Fahrbahn und höhergesetzten Gehwegen ausgebauten Straße in eine als verkehrsberuhigter Bereich ausgestaltete Mischfläche)

Für punktuelle Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten werden keine Straßenbaubeiträge erhoben.

 

Kosten

Der Anteil der Kosten, die auf die Anlieger:innen umgelegt werden, richtet sich zum einen nach der Verkehrsbedeutung der Straße (bspw. Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße etc.) und zum anderen nach der Teileinrichtung, die Gegenstand der straßenbaulichen Maßnahme ist (Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkstreifen, Beleuchtung, Entwässerung).
Je nach Bedeutung der straßenbaulichen Maßnahme werden die beitragsfähigen Kosten zwischen 20 Prozent und 60 Prozent auf die Anlieger:innen umgelegt. Die darüber hinausgehenden
Kosten trägt die Gemeinde Nottuln als Anteil für die Allgemeinheit.


Beitragspflicht

Beitragspflichtig sind die Eigentümer:innen beziehungsweise die Erbbauberechtigten der von der jeweiligen Straße aus erschlossenen Grundstücke. Grundstücke sind erschlossen, wenn zwischen ihnen und der Straße rechtlich und tatsächlich Verkehrsbeziehungen möglich sind.
Grundstücke können daher auch von mehreren Erschließungsanlagen erschlossen werden. Der umlagefähige Aufwand der jeweiligen straßenbaulichen Maßnahme wird auf die erschlossenen Grundstücke nach ihrer Größe umgelegt. 
Die unterschiedliche Bebauung und Nutzung wird durch Nutzungsfaktoren berücksichtigt.

Die Beitragspflicht entsteht mit der technischen Fertigstellung der Maßnahme. Die Beitragserhebung wird dann in der Regel zeitnah durchgeführt.

 

Förderprogramm des Landes von KAG-Maßnahmen

In diesem Zusammenhang ist auch das zum 1. Januar 2020 geänderte KAG NRW zu beachten, welches durch ein Förderprogramm des Landes flankiert wird. Mit der Förderung soll eine Entlastung der Beitragsschuldner:innen erreicht werden. Unter Maßgabe der entsprechenden Förderrichtlinie wird die Gemeinde dann einen Antrag stellen.
Die Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge wurde im Mai 2022 aktualisiert und die derzeitige Förderung des Anliegeranteils für straßenausbau-beitragspflichtige Maßnahmen gemäß § 8 KAG NRW wurde von 50 auf 100 Prozent angehoben.
Der auf die einzelnen Anlieger:innen entfallende Straßenausbaubeitrag ist wie bisher auch zu berechnen und im Bescheid auf 0 Euro zu mindern.
Hintergrund ist, dass kein Anspruch auf Förderung besteht und daher im Zweifelsfalle die Anlieger:innen gemäß § 8 KAG NRW zur Zahlung heranzuziehen wären.

Die geänderte Richtlinie gilt vom 12. Mai 2022 bis zum 31. Dezember 2026.

 

Geplante Maßnahmen nach dem Kommunalabgabengesetz in Nottuln